Produkthaftpflicht

Was ist in der Produkthaftpflicht versichert?

Die Produkthaftpflicht soll im Schadenfall für finanzielle Entlastung des Unternehmens sorgen, wenn es aufgrund eines Produktes, das vom Unternehmen in Umlauf gebracht worden ist, oder nach einer Dienstleistung, die vom Unternehmen ausgeführt worden ist, zu Schäden eines Dritten kommt. Die Produkthaftpflicht wirkt dabei im Sinne der Betriebshaftpflicht und stellt den betroffenen Betrieb von Forderungen aus Schadensfällen frei. Der gesetzliche Anspruch auf Schadenersatz nach einem Produktfehler kann dabei sowohl auf Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter, fehlerhafte Maschinen oder Produktionsverfahren oder einem temporär mangelhaften strukturellen Herstellungsablauf zurückgehen. Für die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz spielt die Ursache des Mangels keine Rolle.

Meist tritt die in die Betriebshaftpflicht eingeschlossene Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden ein, die durch ein fehlerhaftes Produkt des Versicherungsnehmers verursacht worden sind. Unterliegt ein Unternehmen besonders dem Risiko von Ersatzansprüchen aus Vermögensschäden, wird diese Deckungslücke in der Regel durch den Abschluss einer erweiterten Produkthaftpflicht geschlossen. Die erweiterte Produkthaftpflicht stellt eine Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung dar, die nicht nur für die Schließung der Deckungslücke bei Vermögensschäden eine Rolle spielt sondern auch eingesetzt werden kann, um Deckungssummen zu modifizieren.

Die Produkthaftpflicht ist Teil der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Produkthaftpflicht erweitert die Betriebshaftpflichtversicherung. Sie stellt auf die Belange der gesetzlichen Produkthaftung ab, die aus dem Produkthaftungsgesetz für herstellende und erzeugende Unternehmen und Betriebe entstehen, sofern diese Produkte und Waren selbst herstellen, weiterverarbeiten und in Verkehr bringen. Die Produkthaftpflicht deckt Ansprüche aus finanziellen Forderungen gegen das Unternehmen und stellt es speziell von finanziellen Belastungen frei, die als Ersatzforderung nach einem durch ein Produkt des Unternehmens erzeugten Schaden auftreten. Der verursachte Schaden kann dabei aus der Verwendung, dem Verbau oder einer direkten Fehlfunktion entstanden sein. Für von einem Unternehmen gelieferte oder in Verkehr gebrachte Produkte sieht das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) vor, dass das Unternehmen für Schäden, die ganz allgemein aus der Verwendung des Produktes entstehen, haftet. Die Haftung aus der Produkthaftpflicht wird gesetzlich nicht begrenzt und wird immer über die volle Höhe des verursachten Schadens verstanden. Besonders essenziell ist diese Regelung bei Ketten- oder Folgeschäden, die sich schnell potenzieren können und entsprechend hohe Summe betragen.

Die Haftung des Unternehmens für Produkte gilt auch für Dienstleistungen. Wird während der Erbringung der Dienstleistung ein Produkt oder Bauteil geliefert und ist die Lieferung Teil der Dienstleistung, so gilt auch für das dienstleistende Unternehmen die Produkthaftpflicht. Speziell der Verbau von Teilen, die nicht aus eigener Produktion stammen, birgt das Risiko verdeckter Schäden, wie z.B. Materialschäden, und damit die Ursache für z.T. schwerwiegende Folgeschäden, für die das dienstleistende Unternehmen in Haftung genommen werden kann. Obwohl also hier kein direktes Verschulden des Unternehmens vorliegt, kann es zum Haftungsfall kommen. Die Produkthaftpflicht leistet hier die entsprechende Entlastung. Besonders trifft dieses Szenario auf Ersatzforderungen aus Vermögensschäden zu, die z.B. nach dem Ausfall einer Anlage wegen des durch den Dienstleister verursachten Schadens erhoben werden können und für die ebenfalls das Dienstleistungsunternehmen haftbar ist. Es empfiehlt sich zu prüfen, ob die jeweilige Produkthaftpflicht für Vermögensschäden eintritt oder ob eine erweiterte Produkthaftpflicht notwendig wird.

Für die Produkthaftpflicht tritt der Versicherungsfall ein, wenn dem direkten Abnehmer des Produkts aus der Verwendung ein direkter oder indirekter Schaden erwächst, der z.B. aus Produktfehlern oder dem Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften resultieren kann.

In die Produkthaftpflicht ist eine Rechtsschutzfunktion inkludiert. Sie übernimmt Kosten für Rechtsstreitigkeiten, die aus Verfahren oder Gerichtsprozessen im Zusammenhang mit der Produkthaftung aus dem ProdHaftG entstehen. In die Freistellung eingeschlossen sind

  • Kosten für anwaltliche Vertretung
  • Kosten für die Überprüfung der Anspruchsberechtigung
  • Kosten, die aus der Abwehr unberechtigte Forderungen erwachsen
  • Kosten, die aus der gerichtlichen Feststellung der Sachlage erwachsen, ob für einen konkreten Fall die Haftung aus dem ProdHaftG zutrifft oder nicht.

Von besonderer Wichtigkeit ist die Übernahme der Gerichtsprüfungskosten. §1, Abs. 4 ProdHaftG regelt u.a. die Umkehr der Beweislast in strittigen Fällen hin zum Hersteller. Für den Nachweis muss erbracht werden, dass sich der strittige Mangel nicht aus Fehlern in der Produktionskette oder im Material oder in sonstiger Verantwortung des Herstellers eingestellt hat. Solcherart Nachweisführungen sind in den meisten Fällen langwierig und bedingen hohe Anwalts- und Prozesskosten. Die Produkthaftflicht tritt für die Übernahme dieser Kosten ein und stellt, wenn das Verschulden tatsächlich beim Hersteller lag, von den Forderungen frei.

Wen schützt die Produkthaftpflicht?

Die Produkthaftpflicht sichert dem Versicherungsnehmer Forderungsübernahme zu für Ersatzansprüche, die Dritte aus Schäden nach der Verwendung eines Produkts aus einem Schaden an der Person oder an nicht zum Produkt selbst gehörigen Sachen ableiten. Das betrifft auch Vermögensschäden, die z.B. aus einer durch das fehlerhafte Produkt ausgelösten Verzögerung eines Weiterverarbeitungsprozesses resultieren können. Das versicherungsnehmende Unternehmen haftet grundsätzlich als Produzent, Verarbeiter oder Händler eines in seinem Namen in Verkehr gebrachten Produktes gegenüber seinem Abnehmer. Die Haftung ist nicht an Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Unwissenheit des Herstellers gebunden, sondern geht über die volle Höhe des verursachten Schadens. Zulieferunternehmen erwachsen aus der Produkthaftpflicht schnell hohe Kosten, die aus Kettenschäden akkumulieren. Wird bei der Auslieferung ein Mangel am gelieferten Produkt nicht rechtzeitig erkannt, sind die Folgen schwer kalkulierbar. Hohe Ersatzforderungen können das Unternehmen in seiner Existenz gefährden.

Die Produkthaftpflicht ist empfehlenswert für

  • Betriebe mit eigener Herstellung
  • Auftraggeber für Fertigungsprozesse an Dritte, die das Produkt jedoch unter eigenem Namen vertreiben
  • Händler, die Produkte zum Weiterverkauf erwerben und sie unter eigener Marke weiterveräußern
  • Unternehmen, die Produkte an Endkunden in Verkehr bringen
  • Handwerks- oder sonstige Dienstleister, in deren Dienstleistung der Verbau von Teilen oder die Ablieferung von Produkten eingeschlossen ist

und Unternehmen mit verwandten Geschäftsfeldern. Die Produkthaftpflicht gilt auch für Dienstleister. Im Rahmen der Dienstleistung gelieferte Produkte verursachen die Produkthaftung im gleichen Maße, wenn ihre Verwendung zu direkten, Ketten- oder Nebenschäden führt. Die Schadenersatzpflicht betrifft nicht nur das mangelhafte Produkt selbst. Oft sind Kosten für Reparaturen und Ersatz von beschädigten Sachen ebenso eingeschlossen wie die Ersatzpflicht für Vermögensschäden aus Ausfällen beim Abnehmer. Die Produkthaftpflicht stellt von diesen Forderungen insgesamt frei.

Die Produkthaftpflicht erreicht damit nicht nur allgemein Unternehmen mit eigener Produktion und Vertrieb, sondern auch Händler und Dienstleister, die im eigenen Namen Produkte weitergeben und in Verkehr bringen. Aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt die für viele Unternehmen die Notwendigkeit einer Absicherung mittels der Produkthaftpflicht.

§1 des Produkthaftungsgesetzes schreibt fest: „Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Unter Haftung nach dem ProdHaftG stehen damit jegliche Unternehmen, die selbst (nicht nur eigene) Produkte in Verkehr bringen. §2 ProdHaftG: Hersteller eines Produktes ist, „wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.“ Die Gültigkeit des ProdHaftG tritt damit auch auf Unternehmen zu, die Produkte im Eigen-Branding vertreiben, Eigenmarken auf den Markt bringen oder Produkte modifizieren, um sie selbst weiter zu veräußern. Auch Unternehmen mit diesem Geschäftsinhalt haften als Hersteller im Sinne des ProdHaftG Schäden, die aus der Verwendung ihrer Produkte Dritten entstehen. Die Produkthaftpflicht ist für diesen Geschäftskreis empfehlenswert.

Für welche Schäden besteht in der Produkthaftpflicht Versicherungsschutz?

Die Produkthaftpflicht kann als Teil der Betriebshaftpflichtversicherung eines Unternehmens abgeschlossen werden. Sie tritt für Forderungen aus Schäden ein, die einem Abnehmer aus der sachgemäßen Verwendung eines Produkts entstehen. Eingeschlossen sind Personen- und Sachschäden und über die erweiterte Produkthaftpflicht zusätzlich Vermögensschäden. Den Forderungsausgleich übernimmt die Produkthaftpflicht für den Versicherungsnehmer. Sie stellt den Hersteller von Haftungsansprüchen des Geschädigten frei.

Bedeutung der Produkthaftpflicht für Hersteller mit Produkten im Endverkauf (Fallbeispiel):

Die Schienenführung einer Laufsäge wird durch einen Materialfehler brüchig ausgeliefert. Der Materialfehler wird beim Hersteller zunächst nicht bemerkt, sodass eine Reihe von fehlerhaften Laufsägen das Werk verlässt und in Verkehr gebracht wird. Bei der Benutzung der Laufsägen entstehen verschiedenen Endkunden schwere Schäden an den von ihnen bearbeiteten Produkten sowie an der Maschine, in die die Laufsäge eingebaut ist. Für den Ersatz der Schäden am Produkt sowie für die Wiederherstellung der Maschine haftet der Hersteller der Laufsäge. Für die Sachschäden tritt die Produkthaftpflicht ein, für eventuell geltend gemachte Vermögensschäden infolge des Ausfalls der beschädigten Maschine greift die erweiterte Produkthaftpflicht.

Bedeutung der Produkthaftpflicht für Hersteller von Teilen oder Teilprodukten (Fallbeispiel):

Ein Motorenhersteller ordert beim Lieferanten eine große Marge Abgas-Leiter. Trotz vorheriger Prüfung zeigt sich, dass die Abgas-Leiter im fertigen Produkt den Temperaturen nicht standhalten und reihenweise Beschädigungen verursachen. Der Motorenhersteller muss daraufhin seine Produktion unterbrechen und auf Ersatz waren. Aus einer Reihe von Motoren müssen die fehlerhaften Abgas-Leiter ausgebaut und ersetzt werden. Die Produkthaftung stellt den Lieferanten der Abgas-Leiter unter die Produkthaftpflicht. Er ist zum Schadenersatz an den Motoren, für die Reparatur und den Ersatz verpflichtet und für den Ausgleich des durch den Produktionsstopp verursachen Vermögensschadens.

In komplexen Sachlagen greift die Produkthaftpflicht auf verschiedenen Ebenen.

  • Zum Tragen kommt die Rechtsschutzfunktion. Zunächst muss die Verantwortungsfrage geklärt werden um sicherzustellen, dass der Lieferant tatsächlich nur für die von ihm verursachten Schäden Ersatz leistet. Die Produkthaftpflicht stellt dafür die Kosten für die Rechtsvertretung zur Beweisaufnahme sowie Prozesskosten bereit.
  • Weiterhin tritt die Produkthaftpflicht für die Freistellung des Lieferanten von berechtigten Forderungen ein. Unberechtigte Forderungen wehrt sie ab.

Bedeutung der Produkthaftpflicht für Dienstleister (Fallbeispiel):

Dienstleister haften für die Funktionsfähigkeit von Produkten, die sie im Rahmen ihrer Dienstleistung verbauen und weitergeben. Entsteht einem Abnehmer aus dem fehlerhaften Verbau eines Teils im Gesamtauftrag, tritt die Produkthaftpflicht des Dienstleisters ein. Für die fehlerhafte Verlegung einer elektrischen Leitung haftet der Handwerksbetrieb, wenn aus diesem Fehler ein direkter Schaden entsteht (Kurzschluss an einem eingebauten Gerät) und auch für Folge- und Nebenschäden, die aus der fehlerhaften Verlegung resultieren (z.B. für Brand- und Schwelbrandschäden, die die Umgebung der Dienstleistung betreffen). Der Handwerksbetrieb ist ersatzpflichtig für

  • den Austausch der defekten Leitung
  • Kosten, die aus der Reparatur der durch defekte Leitung beschädigten Geräte entstehen
  • die Wiederherstellung der zerstörten Einrichtung und beschädigter Einrichtungsteile.

Für die Kostenerstattung aus dieser Ersatzpflicht tritt die Produkthaftpflicht ein. Sie übernimmt sowohl die Erstattung der direkten als auch der indirekten Schäden und stellt auch von Forderungen aus Personenschäden frei, die durch die fehlerhafte Dienstleistung entstehen können. Für den Handwerksbereich kann die Produkthaftpflicht besonders bedeutsam sein, da Schäden an Material nur bedingt im Vorfeld erkannt werden können, die Haftung dafür jedoch vollständig beim Handwerksbetrieb liegt. Hier wird die Produkthaftpflicht ein grundlegender Bestandteil für die Sicherung der Existenz des Handwerksbetriebs, denn Kettenschäden, verursacht durch fehlerhaftes Materials, verursachen schnell hohe Ersatzpflichtkosten.

Bedeutung der erweiterten Produkthaftpflicht für Zulieferer und Handwerker (Fallbeispiel):
Erwächst aus gelieferten oder im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags zur Nutzung weitergegebenen Produkten ein Schaden, der beim Abnehmer Produktions- oder Nutzungsausfälle bedingt, dann haftet der Lieferant des Produktes auch für den Ersatz dieser Vermögensschäden. Die Produkthaftpflicht schließt den Ersatz reiner Vermögensschäden in der Regel aus. Der Abschluss einer erweiterten Produkthaftpflicht ist zu prüfen. Das Risiko, mit einer Forderung aus einem Vermögensschaden konfrontiert zu sein, ist dennoch sehr hoch. Gerade Produktionsvorgänge sind oft komplex, Schadenpotentiale in vielen Fällen nicht vorhersehbar. Folgekosten aus Produktionsausfällen, die dann als Forderung erhoben werden, werden in der Regel nicht als Sach- oder Personenschäden deklariert. Betroffen von Forderungen aus Vermögensschäden sind Weiterverarbeitungs- oder Veredelungsprozesse oder Nutzungsfelder, die wegen einer fehlerhaften Dienstleistung beeinträchtigt sind.

Für den Forderungsausgleich aus Vermögensschäden tritt die erweiterte Produkthaftpflicht ein.  Sie deckt alle berechtigten Forderungen aus Vermögensschäden, die Dritte aus Produktfehlern dem Hersteller oder Dienstleister gegenüber erheben.

Bis zu welcher Höhe leistet die Produkthaftpflicht?

§823 der Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und das Produkthaftungsgesetz regeln die Haftung von Produzenten, Händlern und Dienstleistern für die Produkte, die in ihrem Namen hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Auf der einen Seite gilt das für Schäden, die ein Unternehmen direkt durch seinen Betrieb verursacht und die in der Regel durch eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt werden. Die Haftung eines Unternehmens erstreckt sich jedoch auch auf die Produkte, die es herstellt und in Verkehr bringt, und auf Produkte, die in seinem Namen oder in seinem Auftrag (z.B. unter Verwendung der eigenen Marke) veräußert werden. Speziell die Regelungen im Produkthaftungsgesetz sehen eine Haftung aus Fehlfunktionen von Produkten vor, die sich auch auf Schäden am Vermögen Dritter bezieht.

Damit die Produkthaftpflicht greift, müssen folgende Parameter erfüllt sein:

  • das haftungsauslösende Produkt darf vom Unternehmen oder einem Mitarbeiter nicht vorsätzlich als fehlerhaft in Verkehr gebracht worden sein
  • das Produkt muss aktiv vom ausliefernden Unternehmen weitergegeben worden sein
  • der Fertigungsprozess am Produkt oder einem Dienstwerk muss abgeschlossen sein und das abgelieferte Produkt damit als endgültig gelten.

Die Bestimmung der Deckungssumme der Produkthaftpflicht (maximale Schadenfreistellungssumme, auch Versicherungssumme) erfolgt durch

  • Festlegung einer Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung insgesamt, wenn die Produkthaftpflicht als Teil der Betriebshaftpflicht festgelegt ist
  • Bestimmungen zur erweiterten Produkthaftpflicht, die als Zusatzversicherung die Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung ergänzt
  • Festsetzung individuelle Haftungsbestimmungen, die an den Gegebenheiten des Unternehmens ausgerichtet werden (dazu zählt die Identifizierung von Risikogeschäftsfeldern, die wahrscheinliche Höhe von im Versicherungsfall zu erwartenden Ausgleichsforderungen, der Einzelwert der ausgelieferten Produkte und ähnliche Faktoren, die Angleichung der Deckungssumme der Produkthaftpflichtnahe legen).

Die Deckungssummen in der Produkthaftpflicht können, wenn nicht individuell vereinbart, gestaffelt vereinbart werden. Zur Orientierung bei der Festlegung der Deckungssummen kann gelten:

  • die Festlegung der Deckungssumme für Personenschäden zwischen 2 und 6 Mio. EUR
  • die Festlegung der Deckungssumme für Sachschäden zwischen 1 und 4 Mio. EUR
  • und die Festlegung der Deckungssumme für Vermögensschäden zwischen 100.000 EUR und 1 Mio. EUR.

Für bestimmte Geschäftsfelder kann sich besonders die Deckungssumme für Vermögensschäden als zu niedrig erweisen. Folge- und Kettenschäden verursachen gerade im Zuliefergeschäft teils erhebliche Forderungen aus Schadenersatzfällen, die einzelne Unternehmen nur schwer abfangen können. Abhilfe schafft hier die individuelle Vereinbarung von Deckungssummen für den Vermögensschadenanteil in der Produkthaftpflicht. Lassen Sie sich zu den verschiedenen Möglichkeiten der Anpassung der Produkthaftpflicht beraten. Die Justierung einzelner Faktoren kann erheblich zur Reduzierung von Deckungslücken beitragen. In der Regel empfiehlt sich eine Risikoprüfung der jeweils bedienten Geschäftsfelder und die Prüfung, welche Folgeschäden plausibel erwartet werden können, wenn es zum Versicherungsfall kommt. Auch das Schadenpotential des Produktes selbst, die häufig steigt, je komplexer das ausgelieferte Produkt gestaltet ist, spielt für die Festlegung des Vermögensschadenanteils an der Deckungssumme in der Produkthaftpflicht eine wichtige Rolle.

Wonach richtet sich die Höhe der Deckungssumme in der Produkthaftpflicht?

Für die Festlegung der Höhe der Deckungssumme der Produkthaftpflicht können auf vertraglicher Basis zwei Varianten gewählt werden.

  1. kann die Deckungssumme durch die Betriebshaftpflichtversicherung festgelegt werden, die die Anteile der Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden regelt. (HINWEIS: Nicht alle Versicherer schließen eine Freistellung von Forderungen aus Vermögensschäden in die Produkthaftpflicht ein. Die in die Betriebshaftpflicht integrierte Produkthaftpflicht gilt dann nur für Personen- und Sachschäden in der vereinbarten Höhe. Informieren Sie sich vor Abschluss der Produkthaftpflicht über deren Bestandteile und Haftungseintritte. Ein Vergleich kann Sie darin unterstützen, die passende Produkthaftpflicht für Ihr Unternehmen auszuwählen. Mit einzelnen Versicherern ist eine separate Abrede zu Vermögensschäden vereinbar. In anderen Fällen empfiehlt sich der Abschluss einer erweiterten Produkthaftpflicht. Wir stehen Ihnen mit erfahrener Beratung bei der Auswahl zur Seite.)
  2. kann die Deckungssumme über den Abschluss einer erweiterten Produkthaftpflicht festgelegt werden. Der Versicherungsabschluss wird meist in einer separaten Police festgehalten und regelt in Erweiterung der Betriebshaftpflicht die Höhe der Deckungssummen für die einzelnen Schadenarten. Wichtig ist, dass bereits das Risiko von Vermögensschäden mit versichert ist. Die erweiterte Produkthaftpflicht ist auch als reine Police zum Schutz vor Vermögensschäden gestaltbar. Hier entscheiden die konkreten Bedürfnisse des Unternehmens.

Zur genauen Bestimmung der Versicherungssumme, die für die Produkthaftpflicht gelten soll, ist eine genaue Analyse des eigenen Geschäftsbereichs nach Risiken von Schadenersatzforderungen aus Produktlieferungen zu empfehlen. Je eingebundener der Zulieferprozess der Produkte in nachgelagerte Fertigung Dritte ist, desto potentiell umfangreicher ist das Risiko aus Schadenersatzforderungen, die durch fehlerhafte ausgelöst werden. Besonders bedeutsam ist eine Schließung eventueller Lücken bei der Vermögensschadenhaftung innerhalb der Produkthaftpflicht.

Wo gilt die Produkthaftpflicht?

Eine in Deutschland abgeschlossene Produkthaftpflicht gilt grundlegend für in Deutschland produzierte Waren nach deutschem Recht. Auch Schäden aus fehlerhaften Produkten, die aus dem europäischen Ausland erhoben werden, deckt die Produkthaftpflicht ab. Zusätzlich gilt ein erweiterter Geltungsbereich international für in Deutschland hergestellte Produkte, die ohne Zutun des Herstellers ins Ausland gelangt sind (die also nicht durch direkten oder indirekten Export durch das herstellende Unternehmen selbst auf ausländische Märkte gelangt sind). Verursacht ein Produkt einen Schaden vor diesem Hintergrund und wird das herstellende Unternehmen schadenersatzpflichtig, greift im Rahmen dieser Regelungen auch hier die Produkthaftpflicht.

Besteht vor dem Hintergrund der eigenen geschäftlichen Kerntätigkeit die Notwendigkeit eines erweiterten Gültigkeitsrahmens für die Produkthaftpflicht, lassen sich mit Versicherern dazu gezielt Absprachen treffen. Besonders der Export-Vertrieb bedarf hierzu einer gesonderten Prüfung. TIPP: Bei einer entsprechenden Erweiterung des Gültigkeitsbereichs der Produkthaftpflicht ist eine gleichzeitige Plausibilitätsprüfung der Deckungssumme ratsam. Die Prüfung sollte auch vor dem Hintergrund der Erweiterung in die Gültigkeit ausländischen Rechts hinein erfolgen.

Welche Ausschlüsse gibt es in der Produkthaftpflicht?

Von den Freistellungsleistungen und Kostenübernahmen durch die Produkthaftpflicht sind ausgeschlossen:

  • Forderungen aus Schadenersatz, deren Grundlage nicht ein fehlerhaftes Produkt ist (werden bspw. falsch aus Transportschäden, Lagerschäden oder Elementarschäden abgeleitet und können nicht über die Produkthaftpflicht geltend gemacht werden).
  • Ersatzleistungen für Rückrufkosten. Rückrufkosten entstehen sehr oft zusammen mit Folgen aus Produktfehlern. Rückrufe werden angewandt, um weitere Schäden, die aus der Benutzung eines in Verkehr gebrachten Produktes entstehen können und bereits entstanden sind, zu minimieren. Die Produkthaftpflicht übernimmt jedoch keine Leistungen für Rückrufe. Sie tritt auch vor diesem Hintergrund nur für diejenigen Schäden ein, die durch ein fehlerhaftes Produkt direkt oder als Folgeschaden auch indirekt Dritten gegenüber verursacht wurden. Zur Abfederung der Kosten aus Rückrufaktionen ist der Abschluss einer entsprechenden Rückrufkostenversicherung empfehlenswert. Zu den Unterschieden der Versicherungsformen beraten wir sie gern. Oft ist, zur Vermeidung von Deckungslücken, neben einer erweiterten Produkthaftpflicht der Abschluss einer Rückrufkostenversicherung wirtschaftlich.
  • Ersatzleistungen für Schäden am eigenen Betriebseigentum. Wenn durch ein fehlerhaftes Produkt (z.B. während des noch laufenden Produktionsprozesses) Schäden am eigenen Betriebsinventar oder bei Mitarbeitern oder Personen auf dem Firmengelände verursacht werden, haftet hier ggf. die Betriebshaftpflichtversicherung, jedoch nicht die Produkthaftpflicht. Eigenschäden können darüber hinaus auch, je nach Sachlage, durch die Geschäftsinhaltsversicherung übernommen werden. Die Produkthaftpflicht stellt grundsätzlich nur von Schadenersatzforderungen Dritter frei, die aus der Nutzung eines durch den Hersteller oder Verarbeiter in Verkehr gebrachten Produkts resultieren.

Je nach konkreter Unternehmenssituation sind weitere Ausschlüsse möglich, wenn die Risiken schwer abzuwägen sind z.B. oder wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind, um bspw. den Versicherungsbetrag anzupassen. Bei der Auswahl der passenden Komponenten für die Produkthaftpflicht stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.

Was ist eine erweiterte Produkthaftpflicht?

Die erweiterte Produkthaftpflicht ist ein Zusatz zur Betriebshaftpflichtversicherung und deckt Forderungen ab, die als Folge von Vermögensschäden nach Nutzung eines Produktes an den Hersteller gerichtet werden. Vermögensschäden entstehen bspw. dann, wenn Produkte einen Kettenschaden beim Abnehmer verursachen, aus dem ihm Produktionsausfall und -verzögerung entstehen. Er kann dafür Schadenersatz verlangen für den Produktionsausfall und die Kompensation weiterer Schäden, die neben dem eigentlichen Schaden am Produkt ersetzt werden müssen. Diese Ausfallschäden werden in der Regel als Vermögensschäden deklariert und entsprechend vom Hersteller eingefordert. Die erweiterte Produkthaftpflicht tritt für diese Vermögensschäden ein.

Lassen Sie sich bei der Zusammenstellung Ihrer Produkthaftpflicht fachkompetent beraten. Besonders die Absicherung vor Schadenersatzforderungen aus Vermögensschäden sollte keinen Deckungslücken ausgesetzt sein. Schnell entstehen durch Folgeschäden hohe Kosten, die Unternehmen nur schwer selbst abbilden können. Mit Erfahrung und Sachverstand stehen wir Ihnen darin zur Seite.

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