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Schauen Sie immer nach rechts und links – immer!

Die Autoversicherung zahlt nicht – weil Sie nicht aufgepasst haben!

Sie müssen sich im Straßenverkehr vorsichtig verhalten – soweit, so klar. Vor allem natürlich dann, wenn Sie mit größeren oder unübersichtlichen Fahrzeugen unterwegs sind, ob beruflich oder privat ist egal.

Besondere Vorsicht gilt auch für Mietwagen. Wenn Sie dort Schäden verursachen, sind Sie häufig mit hohen Selbstbeteiligungen dabei.

Ausparken aus der Parklücke gehört zu den besonderen Aufgaben, wenn man dabei einen Transporter oder kleinen Lkw fährt. Auch Pkw mit Anhänger liegen in diesem Spektrum. Fahren Sie nicht ohne Begleitung, die den Verkehrsbereich hinter dem Fahrzeug beobachten kann, während Sie manövrieren.

Denn: Auch wenn Ihnen in der Einbahnstraße ein Unfall passiert, weil jemand anderes falsch fährt, können Sie zur Verantwortung gezogen werden.

So passiert im letzten Jahr auf der A30 auf einem Parkplatz bei Melle: Aus der Parklücke herausfahrend kollidierte ein Transporterfahrer mit einem Fahrzeug der Straßenmeisterei. Das fuhr allerdings in der falschen Richtung über den Parkplatz. Wer hat Schuld? Beide Seiten sagten „der Andere!“

Nein, in diesem Fall nur der Transporterfahrerversicherung bis 3,5 Tonnen, sagte das Gericht. Er hätte laufend kontrollieren müssen, wie es hinter dem Fahrzeug aussieht. In der Einbahnstraße heißt das: Auch in der Richtung, die für den Verkehr eigentlich nicht befahrbar ist.

Die Argumentation: Auch Fahrzeuge mit Sonderrechten könnten kommen. Und auch Fußgänger könnten kommen. Im konkreten Fall verwies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg  zwar darauf, dass das Auto der Autobahnmeisterei auch noch Sonderrechte genieße, in dem es im Arbeitsbereich der Straßenmeisterei unterwegs war. Aber der Hinweis des OLG war deutlich auch auf andere Verkehrsteilnehmer bezogen.

Eine Versicherung, die nicht ausdrücklich auch grobe Fahrlässigkeit deckt, oder eine Mietwagenversicherung, könnten in solchen Fällen durchaus von der Erstattungspflicht zurücktreten. Sie sind bei solchen Unaufmerksamkeiten also im besten Fall auf den guten Willen der Versicherung angewiesen – im schlechtesten Fall zahlen Sie selbst.

Das sollten Sie im Auge und Rückspiegel behalten.


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