D&O Versicherung Kommune

D&O Versicherung Kommune

Nicht nur Entscheider eines Unternehmens unterliegen per Gesetz einer verschärften Organhaftung – auch durch kommunale Einrichtungen eingesetzte Führungskräfte und Aufsichtsräte haften mit ihren Entscheidungen für Vermögensschäden, die aus diesen Entscheidungen ableitbar sind.

Die Besonderheiten der D&O Versicherung für die Kommune

D&O Versicherung KommuneDie Wirkungsweise von Haftpflichtversicherungen sieht vor, dass Ersatzansprüche des Versicherten automatisch auf die entsprechende Versicherung übergehen, in diesem Fall auf die als Berufshaftpflicht definierte D&O Versicherung der Kommune. Sprich: das durch die Kommune entsandte Aufsichtsratsmitglied ist durch die D&O Versicherung abgesichert, hat seinerseits allerdings das Recht auf kommunalen Freistellungsanspruch, welcher auf die Versicherung übergeht, die für die Freistellung von der Forderung eigentlich einspringen soll. Durch den Anspruchsübergang vom Versicherten auf die Versicherung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat also die D&O Versicherung der Kommune Anspruch auf Freistellung durch die Kommune – und könnte sich für das Organ gezahlte Schadenersatzleistungen von der Kommune erstatten lassen. Verträge zwischen Versicherer und Kommune sollten daher gesondert ausgehandelt werden.

Vertragsgestaltung für die D&O Versicherung der Kommune

Um den Sinn einer D&O Versicherung der Kommune zu erhalten und den Versicherungsschutz, also den vollumfänglichen Einstand für verursachte Schäden im Sinn der D&O Versicherung der Kommune aufrecht zu erhalten, empfiehlt es sich:

  • Durch besondere Vertragsgestaltung den Haftungsübergang vom Versicherten auf den Versicherer in der D&O Versicherung für die Kommune auszuschließen
  • Durch gesonderte Abreden sicherzustellen, dass der Versicherer auf die Geltendmachung des Anspruchsübergangs verzichten wird
  • Sicherzustellen, dass insbesondere Ansprüche aus leicht fahrlässig verursachten Schäden von der D&O Versicherung der Kommune abgenommen werden – denn der weitaus häufigere Schadeneintritt folgt leicht fahrlässig begangenen Fehlern. Wesentlich seltener zählen grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz in die Gründe für einen Versicherungseintritt.

Beratung für die Vertragsgestaltung zu D&O Versicherung für die Kommune essentiell

Der Umstand der kommunalen Haftungsfreistellung und die Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG macht eine genaue Vertragsgestaltung unerlässlich, um umfassenden Versicherungsschutz zu gewährleisten. Eine fachkundige Beratung ist für die Vertragsgestaltung essentiell.

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