Betriebshaftpflichtversicherung Verleih


Betriebshaftpflichtversicherung Verleih – Frau beim FahrradverleihAuch für den gewerbsmäßigen Verleih ist eine Betriebshaftpflichtversicherung unbedingt notwendig. Obwohl Schäden an der zu verleihenden Sache, die der Mieter bzw. Nutzer dieser Sache beim Gebrauch verursacht, von dessen Versicherung getragen werden müssen, braucht auch der Verleiher die Betriebshaftpflichtversicherung.


Warum ist die Betriebshaftpflichtversicherung beim Verleih von Sachgegenständen notwendig?

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist auch beim Verleih notwendig, weil es nicht nur durch Bedienungsfehler des Ausleihenden zu Schäden kommen kann. Wenn die verliehene Sache von vornherein einen Defekt hatte, der unabhängig von den Handlungen des Nutzers auftritt und einen Schaden verursacht, dann haftet hierfür der Besitzer der Sache.

Schadensfälle für die Betriebshaftpflichtversicherung im Verleih sind beispielsweise:

  • ein Brand aufgrund eines defekten Kabels an der verliehenen technischen Anlage
  • eine Veranstaltung, die abgebrochen werden muss, weil die verliehene Licht- oder Tontechnik plötzlich versagt
  • eine Explosion aufgrund falscher Druckverhältnisse in verliehenen Gasbehältern
  • eine Panne oder ein Unfall aufgrund eines Defekts an einem verliehenen Fahrzeug

In diesen Fällen deckt die Betriebshaftpflichtversicherung für den Verleih

  • Schäden an der Gesundheit oder dem Leben von Personen
  • Schäden an Sachgegenständen (außer der verliehenen Sache selbst)
  • sonstige Vermögensschäden (zum Beispiel bei einem Veranstaltungsausfall)

ab.

Unabhängig von der Art der zu verleihenden Sache kommt die Betriebshaftpflichtversicherung für den Verleih aber auch für Schäden auf, die im Zusammenhang mit den Geschäftsräumen, mit der Anwesenheit des Verleihers bzw. seiner Mitarbeiter dort sowie mit dem Transport der zu verleihenden Sache auftreten:

  • Mietschäden
  • Personenschäden aufgrund von Unfällen auf dem Betriebsgelände
  • Schäden und Unfälle bei TransportfahrtenSchäden beim Auf- und Abbau, sofern dieser durch den Verleihenden selbst geschieht, aber auch Schäden, die erst im Nachhinein durch Fehler beim Aufbau auftreten, werden ebenfalls von der Betriebshaftpflichtversicherung für Verleih übernommen. Beispiele hierfür wären
  • ein Musiker, der auf der Bühne über ein unsachgemäß verlegtes Kabel stürzt
  • ein elektrischer Kurzschluss aufgrund fehlerhafter Verbindungen
  • der Einsturz eines falsch aufgebauten Gerüstes o.ä.

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Die Betriebshaftpflichtversicherung für den Verleih schützt also nicht, wie man zunächst annehmen könnte, die verliehenen Sachgegenstände, sondern sie bewahrt den Verleiher vor finanziellen Verlusten aufgrund von Schäden, die die von ihm verliehene Sache verursacht hat.

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