Transportversicherung Haftungsbeschränkung

Eine Transportversicherung macht für jeden Transport wertvoller Güter Sinn. Sobald der Schaden, der auf einem Transport entstehen kann, höher ist als eine Versicherungsprämie, lohnt sich der Abschluss einer guten Versicherung auf jeden Fall. Denn so können im Ernstfall finanzielle Schäden verhindert werden. Doch bei jeder Transportversicherung gibt es auch die so genannte Transportversicherung Haftungsbeschränkung. Diese Transportversicherung Haftungsbeschränkung beschränkt die Haftung des Versicherers auf ganz bestimmte Schadensfälle. Denn nur wenn ein Schaden auf dem Transportweg unverschuldet entstanden ist, haftet auch der Versicherer für den vollen Schaden. Grundsätzlich sind vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden nicht versichert. Das Bürgerliche Gesetzbuch bezeichnet die vorsätzlich und fahrlässig herbeigeführten Schäden als schuldhaft verursachte Schäden. Denn Verursacher des Schadens ist immer derjenige, der mit Absicht – vorsätzlich – oder wegen Unachtsamkeit – fahrlässig – den Schaden herbeigeführt hat. Dass eine Transportversicherung Haftungsbeschränkung für vorsätzlich verursachte Schäden besteht, leuchtet jedem Menschen ein. Doch auch Fahrlässigkeit darf im Transportwesen nicht sein. Auf jeder Strecke können nicht nur Güter sondern auch Menschen zu Schaden kommen, daher gehört eine Unachtsamtkeit nicht in die Welt der Transportgüter.

Eine Transportversicherung Haftungsbeschränkung bezieht sich nicht nur auf die Vertragspartner sondern in der Regel auch auf deren Erfüllungsgehilfen. Dies sind Personen, die im Rechtskreis des jeweiligen Vertragspartners mit dessen Wissen und Wollen tätig werden. Wer im Einzelnen im Transportwesen ein Erfüllungsgehilfe sein kann, wurde mit der Zeit von der Rechtssprechung festgelegt. Eine Transportversicherung Haftungsbeschränkung findet man häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers. Doch im Streitfall müssen diese AGB auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Grundlegende Regeln hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 305 ff BGB.

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