Geschäftsinhaltsversicherung Kündigung


sachversicherung24 – Geschäftsinhaltsversicherung KündigungUm in einer dynamischen Welt sein Unternehmen zum Erfolg führen zu können, muss man jeden Tag aufs Neue Entscheidungen treffen. Eine davon ist oft auch die Frage nach dem optimalen Versicherungsschutz. Und dabei kann manchmal auch für die beste Geschäftsinhaltsversicherung Kündigung notwendig werden. Doch welche Kündigungsrechte haben Sie als Versicherungsnehmer konkret und worauf müssen Sie bei deren Ausübung alles achten?


Das Recht auf ordentliche Kündigung

Auch wenn sie gewöhnlich auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, lässt eine Geschäftsinhaltsversicherung Kündigung generell zum Ende einer Versicherungsperiode zu.
Damit die Kündigung rechtswirksam wird, sind die im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen unbedingt zu beachten und natürlich einzuhalten. Diese bewegen sich je nach Ausgestaltung Ihres Vertrages im Bereich zwischen ein und drei Monaten.

Außerdem bedarf eine ordentliche Kündigung stets der Schriftform. Als Nachweise einer fristgemäßen Kündigung dient Ihnen der Rückschein des Einschreibens oder der Sendebericht des Faxes, mit dem Sie die Kündigung übermittelt haben.

Ganz auf der sicheren Seite befinden Sie sich, wenn Sie Ihren Versicherer um die Zusendung einer schriftlichen Kündigungsbestätigung bitten.


Geschäftsinhaltsversicherung: Kündigung in besonderen Fällen

Neben dem Recht auf ordentliche Kündigung zum Ende einer Versicherungsperiode besteht in bestimmten Fällen auch ein außerordentliches Kündigungsrecht. So können Sie Ihre Geschäftsinhaltsversicherung beispielsweise

  • nach einer Beitragserhöhung oder
  • nach erfolgter Abwicklung eines Versicherungsfalles kündigen.

Erhöht Ihr Versicherer die Beiträge zu Ihrer Geschäftsinhaltsversicherung, so sieht der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht für Sie als Versicherungsnehmer vor. Das heißt, Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats beenden. Ihr Versicherer ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie im Zuge einer Beitragserhöhung auf dieses Recht hinzuweisen.

Vertraglich vereinbaren lässt sich hingegen ein Sonderkündigungsrecht im Anschluss an die Regulierung eines Schadensfalles. Sinnvoll ist dies beispielsweise dann, wenn Sie mit der Abwicklung eines Versicherungsfalles ganz und gar nicht zufrieden sein sollten.
Dabei ist aber schon bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass sich der Versicherer ebenfalls ein solches Sonderkündigungsrecht vertraglich einräumen kann. In diesem Falle wäre auch er nach einer Schadensregulierung berechtigt, die Geschäftsinhaltsversicherung zu kündigen, und dies selbst dann, wenn Sie mit Vertrag und Abwicklung vollends zufrieden sind.


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