D&O Versicherung Selbstbehalt

Haftungsverschärfung für Vorstände/ D&O Versicherung Selbstbehalt

Im Juni 2009 hat der Bundestag das „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ (VorstAG) als eine Reaktion auf die Finanzmarktkrise verabschiedet. Das Gesetz, welches am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, schreibt nun einen hohen Pflicht-Selbstbehalt für Vorstände in der D&O Versicherung vor – bis zum 1.5 fachen der Jahresvergütung (D&O Versicherung Selbstbehalt). Dies bedeutet eine immense Gefährdung des Privatvermögens der Vorstände.

Betroffen sind alle Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften mit einer D&O Versicherung, aber auch Vorstände und Direktoren von Unternehmen, auf die § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG Anwendung findet (KGaA, VVaG, SE).

Über die Kodizes zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung DCGK (Deutscher Corporate Governace Kodex) und PCGK (Publik Corporate Governance Kodex) kann dieser Selbstbehalt auch für Aufsichtsräte sowie Geschäftsführer von GmbHs gelten.

Damit haften die Verantwortungsträger nun doch wieder mit ihrem Privatvermögen, auch wenn ihr Unternehmen eine D&O Versicherung abgeschlossen hat. Allerdings hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, diesen Selbstbehalt auf eigene Rechnung zu Versichern.

Die meisten D&O Versicherer bieten die Selbstbehalt- Versicherung nur in Kombination mit dem Hauptvertrag an, aber auch eine Stand-Alone Variante ist möglich.

Als Ausgestaltungsvarianten der Selbstbehalt-Versicherung bieten sich zwei Varianten an:

D&O Versicherung SelbstbehaltAnrechnungsmodell
Die Selbstbehalt- Versicherung ist an den D&O Vertrag des Unternehmens geknüpft. Im Umfang der im D&O Vertrag des Unternehmens vereinbarten Schadenersatzleistung (Versicherungssumme) ist durch den jeweiligen Ergänzungsvertrag der auf den Vorstand entfallende, gesetzlich festgelegte Selbstbehalt versichert. Allerdings birgt diese Gestaltungsvariante die Gefahr, dass im Schadensfall die Versicherungssumme nicht ausreicht.

Zusatzdeckung
Auch hier ist die Selbstbehalt- Versicherung an den bestehenden Vertrag gekoppelt, verfügt aber über eine eigene Versicherungssumme. Diese ist flexibel gestaltet und entspricht so stets dem Pflicht-Selbstbehalt, ganz gleich, wie sich das Fixum des Vorstandes entwickelt.

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