Sowohl im GmbH-Gesetz (§ 43 GmbHG) als auch im Aktiengesetz (§ 93 AktG) ist sinngemäß festgelegt, dass Geschäftsführer und Vorstände in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden haben. Bei einer schuldhaften Verletzung ihrer Pflichten haften die Geschäftsführer der Gesellschaft für den eingetretenen kausalen Vermögensschaden. Aber wann liegt eine schuldhafte Verletzung der für Geschäftsführer und Vorstände gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflicht vor? Schließlich braucht gerade jeder Geschäftsleiter auch unternehmerischen Gestaltungsspielraum und muss auch risikobehaftete Entscheidungen treffen können. Die Abgrenzung kann deshalb im Einzelfall schwierig sein und der Manager sieht sich einer Schadenersatzforderung ausgesetzt.
In der Abwehr einer unberechtigten Forderung hilft ihm die D&O Versicherung GmbH Haftung. Hinzu kommen Erschwernisse für den betroffenen Geschäftsleiter die Beweislast betreffend: Ist streitig, ob z.B. ein Vorstandsmitglied die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat, trifft nicht den Anspruchsteller, sondern das Vorstandsmitglied die Beweislast (§ 93 Abs. 2 AktG). Nach der BGH Rechtsprechung gilt dies auch für GmbH-Geschäftsführer analog.