D&O Versicherung Beirat

D&O Versicherung Beirat – Haftung begrenzen

Neben den Vorstandsmitgliedern, den Geschäftsführern und ihren Stellvertretern haften auch die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Beirats. Nach der allgemeinen Rechtsauffassung haften die Mitglieder von Aufsichts- oder Beiräten bei einer schuldhaften Verletzung ihrer Pflichten in derselben Weise wie der Vorstand oder der Geschäftsführer. Der Abschluss einer D&O Versicherung für den Beirat ist deshalb sehr zu empfehlen.

In mittelständischen Gesellschaften ist ein Beirat (Verwaltungsrat, Gesellschafterausschuss, Familienbeirat) verbreiteter als der Aufsichtsrat. Je nach Ausgestaltung nimmt der Beirat Beratungs-Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen wahr. Die Haftung von Beiratsmitgliedern ist zwar nicht explizit gesetzlich geregelt, dennoch kann eine Schadenersatzpflicht bestehen. Die für den Aufsichtsrat geltenden haftungsrechtlichen Grundsätze können dann für den Beirat herangezogen werden, sofern dieser konkret die Aufgaben eines fakultativen Aufsichtsrats ausübt oder die Satzung Entsprechendes vorsieht. Darüber hinaus können Einzelpflichten aus der Satzung abgeleitet werden, die häufig eine detaillierte Aufgabenbeschreibung enthält.

D&O Versicherung Beirat – Verschulden klären

D&O Versicherung BeiratDie Haftung dem eigenen Unternehmen gegenüber erfordert ein Verschulden auf Seiten des Beirates, wobei der Verschuldensmaßstab die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Beirats ist. Dabei orientiert sich der Verschuldensmaßstab nicht an den Kenntnissen, Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften des betroffenen Beirats, sondern an der konkreten Aufgabe innerhalb der Gesellschaft. Mangelnde Erfahrung und Unfähigkeit entschuldigen nicht.

Die Zurechnung fremden Verschuldens, z.B. die des Vorstandes oder des Geschäftsführers, setzt eine eigene Pflichtverletzung des Beirats voraus, wobei hier insbesondere die Überwachungs-pflicht in Betracht kommt. Anders als bei Arbeitnehmern genügt bereits leichteste Fahrlässigkeit für haftungsbegründendes Verschulden des Beirats.

Abweichend von dem Grundsatz, dass der Kläger die ihm günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss, wird dem Beirat die Umkehr der Beweislast aufgebürdet. Die Führung eines solchen Entlastungsbeweises ist angesicht der Schwierigkeit, im Nachhinein Entlastungsmaterial für teilweise viele Jahre zurückliegende Sachverhalte und Entscheidungen (z.B. durch Vorlage einer Dokumentation des Entscheidungsprozesses) zu finden, sehr schwer.

Das Haftungsrisiko für den Beirat erhöht sich dadurch erheblich.

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