Betriebshaftpflichtversicherung Zahnärzte


Betriebshaftpflichtversicherung Zahnärzte – Patientin beim ZahnarztDie Betriebshaftpflichtversicherung ist für Zahnärzte – ebenso wie für alle anderen Ärzte – über die jeweiligen Ärztekammern gesetzlich vorgeschrieben. Der Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz ist also eine der Bedingungen für die Ausübung des Zahnarztberufes. Dabei ist es sinnvoll und in den meisten Fällen auch problemlos möglich, in die Betriebshaftpflichtversicherung für Zahnärzte auch die üblicherweise durch eine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckten Risiken mit einzuschließen.


Betriebshaftpflichtversicherung für Zahnärzte – die Betriebsstättenrisiken

Zunächst einmal deckt die Betriebshaftpflichtversicherung für Zahnärzte die Risiken ab, die im Zusammenhang mit der Betriebsstätte auftreten. Dies sind in erste Linie:

  • Schäden an den gemieteten Räumlichkeiten (z.B. durch schuldhaft verursachte Brände oder Leitungswasserschäden)
  • Unfälle innerhalb der Praxisräume (Stolpern über defekten Fußbodenbelag oder ähnliches), aber auch z.B. bei Glatteis auf dem Gehweg davor
  • Schäden, die durch die genutzte EDV verursacht werden (z.B. Übertragung von Viren beim E-Mail-Verkehr)

Betriebshaftpflichtversicherung für Zahnärzte – die beruflichen Risiken

Neben den üblichen Betriebsstättenrisiken kann die Betriebshaftpflichtversicherung für Zahnärzte aber auch die typischen Risiken abdecken, die aufgrund der Ausübung des Zahnarztberufes bzw. des Berufs des Zahnarzthelfers bestehen. Dabei kann es sich um

a) Personenschäden,

b) Sachschäden oder

c) Vermögensschäden

handeln.

a) Personenschäden

Mögliche Personenschäden, bei denen die Betriebshaftpflichtversicherung für Zahnärzte greift, sind:

  • die Verletzung eines Nervs durch einen abgerutschten Bohrer
  • eventuelle Strahlenschäden beim Röntgen oder Lasern
  • die Beschädigung eines Zahns
  • Infektionen nach der Behandlung durch vergessene Tamponagen oder andere Behandlungsfehler

b) Sachschäden

Ein Beispiel für einen Sachschaden, den die Betriebshaftpflichtversicherung für Zahnärzte regulieren würde, ist die Beschädigung eines Kleidungsstückes durch die verwendeten chemischen Materialien.

c) Vermögensschäden

Vermögensschäden schließlich können auftreten, wenn zum Beispiel ein zahnärztliches Gutachten angefordert wird und aufgrund von Fehlern in diesem Gutachten dem Patienten bestimmte Leistungen (z.B. Schadenersatzansprüche gegen Dritte) nicht gewährt werden. Auch in solchen Fällen reguliert die Betriebshaftpflichtversicherung für Zahnärzte den Schaden, sofern die entsprechenden Vereinbarungen getroffen wurden.


Der passive Rechtsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung für Zahnärzte

Gerade bei Personenschäden kann es leicht vorkommen, dass auch eine gerichtliche Auseinandersetzung droht. Die Betriebshaftpflichtversicherung für Zahnärzte prüft alle Ansprüche und wehrt diese ab, wenn sie unberechtigt sind – im Bedarfsfall auch vor Gericht.

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