Berufshaftpflichtversicherung Notar


Berufshaftpflichtversicherung Notar – Notarin in KanzleiDie Berufshaftpflichtversicherung Notar gehört zu den Pflichtversicherungen, die Juristen für die Zulassung benötigen. Das typische Schadensrisiko in einem Notariat ist der Eintritt eines Vermögensschadens aufgrund eines Fehlers vor, während oder durch eine Beurkundung. Dazu sind Beratungsfehler zu versichern. Der Bürobetrieb selbst wird in der Regel durch eine gesonderte Betriebshaftpflichtversicherung neben der Berufshaftpflichtversicherung Notar abgedeckt.


Die Berufshaftpflichtversicherung Notar als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Die Bundesnotarordnung (BNotO) sieht vor, dass eine Berufshaftpflichtversicherung Notar für die Ausübung der notariellen Tätigkeit unabdingbar ist. Jeder Notar muss Haftpflichtversicherung vorweisen, die nach § 19a BNotO Vermögensschäden abdeckt.

Sie umfasst:

  • Mindestdeckung per Schaden von 500.000,00 Euro
  • Haftung für Schadensverursachung durch den Notar
  • Haftung für seine Mitarbeiter
  • Vertragsschluss mit einem im Inland zugelassenen Versicherer

Wie bei der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte wird der Abschluss des Vertrages verpflichtend vom Versicherer an die Notarkammer gemeldet. Diese wird ebenfalls informiert, wenn die Prämienzahlungen für die Berufshaftpflichtversicherung Notar nicht geleistet werden, die Kündigung droht oder womöglich bereits ausgesprochen wurde. In diesen Fällen wird die Bundesnotarkammer Zwangsmaßnahmen ergreifen, damit die Absicherung durch die Berufshaftpflichtversicherung Notar durch den Versicherungsnehmer aufrechterhalten oder erneut sichergestellt wird. Ohne gültigen Versicherungsschutz droht der Entzug des Notariats.

Berufshaftpflichtversicherung Notar - Zufriedener Notar


Berufshaftpflichtversicherung Notar – Bedingungen und Leistungen

Die Haftpflichtversicherung für Notare reguliert Vermögensschäden, die bei der Berufsausübung entstehen können. Diese müssen nicht zwangsläufig zur Zahlung von Schadensersatz führen, da auch die Abwehr dieser Ansprüche zu den Leistungen der Berufshaftpflichtversicherung Notar gehört.

Selbst wenn ein Notar der Auffassung ist, dass kein berechtigter Anspruch gegen ihn vorliegt, hat er dem Mandanten den Versicherer und die Versicherungsnummer zu nennen. Auch die Meldung an die Berufshaftpflichtversicherung Notar ist umgehend durchzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so können sich Anspruchsteller an die Notarkammer wenden, die grundsätzlich Auskunft über die dort hinterlegten Daten der Berufshaftpflichtversicherung Notar geben wird, solange keine schutzwürdigen Interessen des Notars betroffen sind.

Für den Notar besteht andererseits keine Veranlassung, auf die Schadensmeldung zu verzichten, da er über die Berufshaftpflichtversicherung für Notare in der Regel umfassend abgesichert ist.


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